Sparerpauschbetrag 2026: Die 1.000 Euro, die dir der Staat schenkt
Der Sparerpauschbetrag ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, bei denen du wirklich etwas falsch machen kannst. Denn er wird nicht automatisch berücksichtigt – du musst ihn bei deiner Bank aktiv beantragen. Wer das nicht tut, zahlt auf jede Zinseinnahme, jede Dividende und jeden realisierten Kursgewinn sofort Steuern, obwohl ihm ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr zusteht.
In diesem Artikel zeige ich dir, wie hoch der Sparerpauschbetrag 2026 ist, wie du ihn über einen Freistellungsauftrag voll ausnutzt, welche Erträge darunter fallen und welche nicht – und welche Fehler dich bares Geld kosten. Ich selbst habe in meinen ersten Jahren mehrere Hundert Euro Steuern unnötig gezahlt, weil ich keinen Freistellungsauftrag gestellt hatte. Das muss dir nicht passieren.
So hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026
Die Zahlen sind seit 2023 unverändert – und daran hat sich auch für das Jahr 2026 nichts geändert:
- Ledige und Einzelveranlagte: 1.000 Euro pro Jahr
- Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (Zusammenveranlagung): 2.000 Euro pro Jahr
Wichtig: Der Sparerpauschbetrag gilt pro Person, nicht pro Konto und nicht pro Depot. Du kannst ihn beliebig auf mehrere Banken aufteilen – aber in Summe darfst du die 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht überschreiten.
Wer über dem Freibetrag liegt, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag Abgeltungsteuer. Die beträgt 25 Prozent, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer – macht zusammen 26,375 Prozent. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt je nach Bundesland 27,82 Prozent (8 Prozent Kirchensteuer) oder 27,99 Prozent (9 Prozent Kirchensteuer).
Was dir der Freibetrag konkret bringt
Die maximale Ersparnis ist schnell gerechnet:
- 1.000 Euro × 26,375 Prozent = 263,75 Euro pro Person und Jahr
- 2.000 Euro × 26,375 Prozent = 527,50 Euro für Ehepaare
Ein Beispiel: Du hältst einen ausschüttenden ETF und bekommst 3.000 Euro Dividenden im Jahr. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank sofort 791,25 Euro Steuer ein. Mit korrekt eingerichtetem Freistellungsauftrag sind die ersten 1.000 Euro steuerfrei, es bleiben 2.000 Euro steuerpflichtig – macht 527,50 Euro Steuer. Ersparnis: 263,75 Euro für zwei Minuten Arbeit.
Noch deutlicher wird es beim Tagesgeld: 30.000 Euro zu 2,5 Prozent Zinsen ergeben 750 Euro im Jahr. Mit Freistellungsauftrag sind die komplett steuerfrei – ohne zahlst du 197,81 Euro Abgeltungsteuer.
Freistellungsauftrag: Der 2-Minuten-Job mit der besten Rendite
Der Freistellungsauftrag ist das Werkzeug, mit dem du deinen Sparerpauschbetrag bei der Bank geltend machst. Ohne ihn zieht die Bank automatisch Steuern ab, sobald Erträge anfallen – auch wenn du unter dem Freibetrag liegst.
So richtest du ihn ein:
- Online-Banking: Bei fast allen Banken und Brokern findest du den Punkt „Freistellungsauftrag" direkt in den Einstellungen. Dauert keine zwei Minuten.
- Betrag festlegen: Trage den Betrag ein, den du bei dieser Bank maximal an Erträgen erwartest – aber höchstens 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
- Mehrere Banken: Hast du Depots bei drei Brokern, teile die 1.000 Euro auf. Beispiel: 600 Euro bei Broker A, 400 Euro bei Broker B, 0 Euro bei Bank C.
- Änderung jederzeit möglich: Du kannst den Freistellungsauftrag jederzeit anpassen oder löschen. Er gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung.
Ein Hinweis, den viele nicht kennen: Ehepaare mit Zusammenveranlagung können den vollen Betrag von 2.000 Euro auf ein einziges Konto legen – auch wenn nur ein Partner Kapitalerträge erwirtschaftet. Der andere Partner muss dem gemeinsamen Freistellungsauftrag nur zustimmen. Das ist besonders praktisch, wenn ein Partner gar kein Depot hat.
Was unter den Sparerpauschbetrag fällt – und was nicht
Der Sparerpauschbetrag gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG. Das ist mehr, als viele denken – aber längst nicht alles.
Diese Erträge zählen dazu
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch und Anleihen
- Dividenden aus Aktien und ausschüttenden Fonds
- Realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds und Zertifikaten
- Ausschüttungen von ETFs, auch wenn sie automatisch wieder angelegt werden
- Erträge aus Genussscheinen, Optionsscheinen und Zertifikaten
- Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds (dazu später mehr)
Diese Erträge zählen nicht dazu
- Mieteinnahmen aus Immobilien – die laufen unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Gewinne aus Immobilienverkäufen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG)
- Krypto-Gewinne – die fallen unter private Veräußerungsgeschäfte und sind nach einem Jahr Haltedauer komplett steuerfrei
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
- Gesetzliche Renten und Pensionen
Der wichtigste Unterschied: Für Kapitalerträge gilt die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent pauschal. Für alle anderen Einkunftsarten gilt dein persönlicher Steuersatz, der niedriger oder höher sein kann.
Verluste richtig verrechnen – der Aktienverlusttopf
Ein Punkt, der in vielen Ratgebern fehlt: Verluste aus Kapitalanlagen kannst du mit Gewinnen verrechnen. Aber nicht beliebig.
Die Bank führt zwei getrennte Töpfe:
- Verlusttopf „Aktien": Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien. Diese dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
- Verlusttopf „sonstige": Alles andere – Verluste aus ETFs, Fonds, Zertifikaten, Zinsen, Dividenden. Diese verrechnen sich untereinander.
Das ist eine echte Einschränkung. Wer mit Aktien 5.000 Euro Verlust gemacht hat und mit einem ETF 5.000 Euro Gewinn, zahlt auf den ETF-Gewinn trotzdem Steuern – der Aktienverlusttopf bleibt unangetastet und wird nur vorgetragen. Der Verlustvortrag verfällt allerdings nicht, du kannst ihn also in späteren Jahren nutzen.
Wichtig für Anleger mit mehreren Depots: Verluste bei Bank A lassen sich nicht automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnen. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung, die du bis zum 15. Dezember bei deiner Bank beantragen musst. Ohne sie bleibt der Verlust im Verlusttopf der Bank und wird dort vorgetragen.
Günstigerprüfung und NV-Bescheinigung: Wenn 25 Prozent zu viel sind
Die Abgeltungsteuer ist ein Pauschalsatz – sie kennt keine Progression. Das ist für Gutverdiener ein Vorteil, für Geringverdiener ein Nachteil. Für die gibt es zwei Werkzeuge.
Die Günstigerprüfung
In der Anlage KAP deiner Steuererklärung kannst du die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist das der Fall, bekommst du die Differenz erstattet.
Das lohnt sich zum Beispiel für:
- Studierende und Auszubildende
- Rentner mit kleiner Rente
- Eltern in Elternzeit
- Teilzeitkräfte und Minijobber
- Alle, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 2026 rund 12.348 Euro liegt
In diesen Fällen liegt der persönliche Steuersatz oft bei 0 Prozent – du bekommst also die komplette Abgeltungsteuer zurück. Voraussetzung: Du gibst eine Steuererklärung ab. Machst du das freiwillig nicht, verfällt das Geld.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer dauerhaft wenig Einkommen hat, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Legst du sie deiner Bank vor, behält sie gar keine Steuern mehr ein – du musst nicht auf die Erstattung warten.
Die Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre und muss danach neu beantragt werden. Sie lohnt sich vor allem für Kinder, Studierende und Menschen mit sehr niedrigem Einkommen.
Vorabpauschale: Der Steuerabzug, den viele übersehen
Seit 2018 gibt es die Vorabpauschale. Sie betrifft thesaurierende Fonds und ETFs – also solche, die Erträge automatisch wieder anlegen und nichts ausschütten.
Der Staat wollte verhindern, dass Anleger jahrzehntelang steuerfrei thesaurieren und erst beim Verkauf zahlen. Deshalb wird jedes Jahr eine fiktive Mindestrendite versteuert, die Vorabpauschale.
Die Berechnung:
- Grundlage ist der Basisertrag: Depotwert zum Jahresanfang × Basiszinssatz × 0,7
- Der Basiszinssatz wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt – zuletzt lag er bei 2,53 Prozent (2025)
- Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs greift zusätzlich die Teilfreistellung von 30 Prozent
- Die Vorabpauschale wird nur fällig, wenn der Fonds im Jahr tatsächlich Gewinn gemacht hat
Ein Beispiel: Du hältst einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 10.000 Euro. Der Basisertrag beträgt 10.000 × 2,53 Prozent × 0,7 = 177,10 Euro. Nach 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 123,97 Euro steuerpflichtig. Darauf fallen 32,70 Euro Abgeltungsteuer an.
Das Gute: Die Vorabpauschale wird zuerst mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet. Hast du noch 1.000 Euro frei, wird gar nichts abgebucht. Hast du keinen Freistellungsauftrag gestellt, bucht die Bank die Steuer Anfang Januar direkt von deinem Verrechnungskonto ab – und viele Anleger wundern sich dann über den Fehlbetrag.
Kinder und Ehepartner: Freibeträge mehrfach nutzen
Jede natürliche Person hat einen eigenen Sparerpauschbetrag – auch Kinder. Das eröffnet Möglichkeiten, ist aber an klare Regeln gebunden.
Was bei Kindern erlaubt ist
- Du überträgst Geld oder Wertpapiere per Schenkung auf das Kind. Der Schenkungssteuerfreibetrag liegt bei 400.000 Euro pro Elternteil und Kind.
- Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr.
- Für das Kind kann eine NV-Bescheinigung beantragt werden, wenn sein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Was du beachten musst
- Das Geld muss unwiderruflich dem Kind gehören. Du darfst es nicht für dich selbst verwenden – sonst ist es Steuerhinterziehung.
- Erträge des Kindes zählen zu dessen Einkommen. Bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf.
- Beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag spielt das Kapitalvermögen des Kindes dagegen keine Rolle.
- Bei BAföG, Ausbildungsbeihilfen und Unterhaltsvorschuss kann das Vermögen des Kindes sehr wohl angerechnet werden.
Mein Rat: Nutze die Freibeträge von Kindern nur, wenn du das Geld wirklich langfristig für das Kind anlegst und die Beträge überschaubar bleiben. Ein Steuervorteil von 263,75 Euro pro Jahr ist kein Grund, die Familienversicherung zu riskieren.
Typische Fehler, die dich echtes Geld kosten
Nach über zehn Jahren Beschäftigung mit dem Thema sehe ich immer dieselben Fehler:
- Kein Freistellungsauftrag gestellt: Der Klassiker. Die Bank behält Steuern ein, die du dir erst über die Steuererklärung zurückholen musst – zinslos, oft erst ein Jahr später.
- Freibetrag über alle Konten hinweg überschritten: Wer bei drei Banken jeweils 1.000 Euro einträgt, hat 3.000 Euro beantragt. Das fällt dem Finanzamt auf, du musst nachzahlen.
- Freibetrag nicht ausgeschöpft: Wer nur 300 Euro Erträge hat und 1.000 Euro beantragt, verschenkt nichts – aber wer 1.500 Euro Erträge hat und nur 500 Euro einträgt, zahlt unnötig Steuern.
- Verlustbescheinigung vergessen: Wer den 15. Dezember verpasst, kann Verluste nicht depotübergreifend verrechnen. Der Verlust bleibt bei der Bank und wird nur vorgetragen.
- Günstigerprüfung nicht beantragt: Vor allem Studierende und Rentner verlieren so jedes Jahr Hunderte Euro.
- Vorabpauschale ignoriert: Anfang Januar fehlt Geld auf dem Verrechnungskonto, weil die Steuer abgebucht wurde – und dann wird der Dispo belastet.
Fazit: Fünf Minuten Arbeit, die sich über Jahre rechnet
Der Sparerpauschbetrag 2026 bleibt bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare. Kritisch betrachtet ist das ein Witz – seit 2023 gab es keine Anpassung, während die Inflation die Kaufkraft dieses Freibetrags Jahr für Jahr auffrisst. Hätte man ihn seit 2000 mit der Inflation indexiert, läge er heute deutlich höher.
Trotzdem: Nutze ihn. Es ist einer der einfachsten Steuervorteile überhaupt.
Deine To-do-Liste:
- Prüfe heute in deinem Online-Banking, ob ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist.
- Setze ihn auf 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) – oder teile ihn sinnvoll auf deine Banken auf.
- Kontrolliere im Januar, ob die Vorabpauschale korrekt verrechnet wurde.
- Prüfe die Günstigerprüfung, wenn dein Einkommen niedrig ist.
- Denk an den 15. Dezember, wenn du Verluste bei einer Bank hast und Gewinne bei einer anderen.
Fünf Minuten Arbeit im Online-Banking – und du behältst bis zu 263,75 Euro im Jahr, die dir sonst der Staat nimmt. Bei einem Paar sind das über 500 Euro. Auf zehn Jahre gerechnet reden wir über mehrere Tausend Euro. Das ist mehr, als dir die meisten Zinsoptimierungen bringen.
Disclaimer: Keine Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Disclaimer: Keine Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewaehr.
